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Reisebedingungen Sehr geehrter Reisender, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“ genannt und dem in der konkreten Reiseausschreibung genannten Reiseveranstalter, nachstehend „RV“ genannt, zustande kommt. Für einzelne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfolgenden Bestimmungen. 1. Abschluss des Reisevertrages 1.1. Mit der Reiseanmeldung, die mündlich schriftlich oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Reisende dem in der jeweiligen Reiseausschreibung als Reiseveranstalter genannten RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der konkreten Reiseausschreibung, den „Allgemeinen Hinweisen zu den Reisegebieten“, den „Wichtigen Informationen für alle Reisen“ und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reiseprospekt, Sonderangebot), soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an. 1.2. Im Falle einer elektronischen Buchung wird der RV dem Kunden, soweit nicht sofort elektronisch eine Buchungsbestätigung erfolgt, den Eingang seiner elektronischen Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen. Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, stellt diese Eingangsbestätigung noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend der elektronisch übermittelten Buchung. 1.3. Der Reisevertrag kommt mit der telefonischen, schriftlichen, per Fax, per E-Mail oder online übermittelten Buchungsbestätigung des RV an den Reisenden zustande. Bei telefonischen Buchungen oder Buchungen über ein vermittelndes Reisebüro erhält der Reisende unverzüglich eine Buchungsbestätigung in Schrift- oder Textform übermittelt. 1.4. Weicht die Anmeldebestätigung des RV von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV, an das dieser 10 Tage ab Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dieses durch ausdrückliche Erklärung, Zahlung oder Reiseantritt annimmt. 1.5. Bei der Anmeldung mehrerer Reisender durch einen einzelnen Reisenden hat der Anmeldende für die Verpflichtungen aller mit angemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag einzustehen, soweit der diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung im Anmeldeformular übernommen hat. 2. Leistungen 2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere den Länderinformationen, den „Allgemeinen Hinweisen zu den Reisegebieten“ und den „Wichtigen Informationen für alle Reisen“. 2.2. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des RV hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. 2.3. Orts- und Hotelprospekte, Prospekte lokaler Partner, Prospekte von Kooperationspartnern oder Internetinformationen von Leistungsträgern oder Partnern des RV, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich. 3. Anzahlung und Restzahlung 3.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, mindestens 15 % des Reisepreises. 3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein übergeben und im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5.1. genannten Gründen abgesagt werden kann. 3.3. Die Reiseunterlagen erhält der Reisende nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich ausgehändigt. 3.4. Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht des Reisenden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen. 3.5. Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, kann der RV, wenn Anzahlung oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten erfolgen, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 6. belasten. 4. Preiserhöhung Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der RV vom Kunden verlangen. 4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat. 4.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren. 4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des RV über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. 5. Rücktritt durch den RV 5.1. Der RV kann bei bis vier Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der konkreten Reiseausschreibung oder, soweit sie einheitlich für alle oder bestimmte Reisen des RV gilt in einem entsprechenden Prospekthinweis unter Angabe der Frist, bis wann die Mindestteilnehmerzahl erreicht sein muss, zu bezeichnen b) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben im Prospektbezug zu nehmen c) Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. e) Nimmt der Reisende nicht an einer Ersatzreise teil, erhält er an den RV bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet. 5.2. Der RV kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; der RV muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen des RV sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte des RV wahrzunehmen. 6. Rücktritt durch den Reisenden 6.1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung, die schriftlich erfolgen sollte, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. 6.2. Dem RV stehen in jedem Fall des Rücktritts folgende pauschale Entschädigung zu, bei deren Bemessung ersparte Aufwendungen sowie die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwertung von Reiseleistungen berücksichtigt sind: Flugreisen bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 % vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 25 % vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 35 % vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 50 % ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 % Bus- und Bahnreisen bis 45. Tag vor Reiseantritt 10 % Vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 % Vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 % Vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 % Ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 % See- und Flusskreuzfahrten bis 50. Tag vor Reiseantritt 5% vom 49. bis 30. Tage 10% Vom 29. bis 22. Tage 30% Vom 21. bis 15. Tage 50% Ab dem 14. Tag 75% Mietwagen und Campmobile bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20% vom 29. Tag bis 22. Tag 35% vom 21. Tag bis 15. Tag 50% vom 14. bis 1. Tag 75% 6.3. Dem Reisenden ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 6.4. 5. Der RV kann, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, im Einzelfall eine höhere, konkrete Entschädigung fordern. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, diese dem Reisenden im Einzelnen zu beziffern und zu belegen. 7. Umbuchungen 7.1. Ein Anspruch des Kunden auf Umbuchungen (Änderungen von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Abflugs- bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs- und Zielhafen, Verpflegungs- oder Unterbringungsart, Fahrzeugtyp oder -ausstattung bei Mietwagen oder Campmobilen) nach Vertragsschluss besteht nicht. 7.2. Ist eine Umbuchung möglich und der RV zur Vornahme bereit, wird jeweils bis zum Zeitpunkt der ersten Staffel der vorstehend angegebenen Stornopauschalen der einzelnen Reisearten eine Kostenpauschale von € 26,- DM pro Person und Umbuchungsvorgang erhoben. 7.3. Umbuchungswünsche, die zur Folge haben, dass weitere Reiseleistungen ebenfalls geändert werden müssen, sowie solche, die später als die jeweilige Frist vor Reisebeginn beim RV eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. 7.4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7.5. Durch Umbuchungen anfallende Mehrkosten sind zusätzlich zur Kostenpauschale zu erstatten. Bei Änderungen, Neubuchungen und Stornierungen von Flügen, für die bereits Flugscheine ausgestellt sind, wird nach den Bedingungen der jeweiligen befördernden Fluggesellschaft eine Entgelt zwischen EURO 80 bis derzeit EURO 310 fällig. Derartige Entgelte fallen auch bei „No-Show“ (Nichterscheinen beim Abflug) an. Der Kunde wird vom RV vor Durchführung der Umbuchung auf die anfallenden Kosten hingewiesen. 8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von Karawane zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind. 9. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden 9.1. 1. Die sich aus §§ 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem RV dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom RV beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet. 9.2. Ist vom RV keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, den RV direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem RV kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden. 9.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt. 9.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. 9.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur nach Reisende und nur gegenüber dem RV selbst unter nachstehenden Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
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